Die Vorinstanz hat gestützt auf den als Beilage 3 zur Eingabe vom 20. April 2023 eingereichten Lohnausweis 2022 (seitens der Klägerin grundsätzlich unbeanstandet) ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 5'129.00 (exkl. Kinderzulagen, inkl. anteiligem 13. Monatslohn) ermittelt. Inwiefern seinem schwankenden Einkommen besser Rechnung getragen würde, wenn auf die Lohnabrechnungen der Monate August und Sep- -9-