Der Beklagte bestreitet ein solches Einkommen. Sein Einkommen schwanke (Eingabe vom 24. November 2023, S. 3). Bei einem schwankenden Einkommen, wie es der Beklagte nachweislich erzielt (Berufungsbeilage 5), ist grundsätzlich vom Durchschnittswert einer repräsentativen Zeitspanne auszugehen (BÜCHLER/RAVEANE, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 27a zu Art. 125 ZGB).