Einreichung der Lohnabrechnungen seit April 2023]) auf. Es hat bei einem Einkommen der Klägerin gemäss Vorinstanz von Fr. 1'427.00 sein Bewenden. 4.2. Zum Einkommen des Beklagten hielt die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 7.4) fest, er arbeite 80 %. Gemäss dem Lohnausweis 2022 verdiene er (abzgl. Fr. 400.00 Kinderzulagen) netto rund Fr. 4'735.00 resp. zzgl. 13. Monatslohn Fr. 5'129.00. Die Klägerin beziffert das Einkommen des Beklagten gestützt auf die Lohnabrechnungen für August und September 2023 (Berufungsbeilage 5) auf im Monatsdurchschnitt Fr. 5'530.00 (exkl. Essensspesen und Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn) (Berufungsantwort, S. 3, 9).