Einzig aufgrund der (ohnehin verspäteten [E. 1 Abs. 3 oben]) Spekulationen des Beklagten in der Eingabe vom 24. November 2023 (in der Berufung [S. 9] hatte er das Einkommen der Klägerin noch ausdrücklich anerkannt), wonach er "gehört" habe, dass die Klägerin bei der Arbeit "immer wieder" zusätzlich habe einspringen können, und weil er in den seit 1. April 2023 fehlenden Lohnabrechnungen "Anzeichen" für ein höheres Einkommen erblickt, drängen sich im vorliegenden Summarverfahren, wo das Beweismass auf Glaubhaftmachung (E. 1 Abs. 6 oben) beschränkt ist, keine weiteren Beweiserhebungen (wie sie der Beklagte beantragt [Einreichung der Lohnabrechnungen seit April 2023])