3. 3.1. Der Beklagte wendet zurecht ein (Berufung, S. 4), dass, unter Wahrung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Unterhaltsschuldner, zunächst der gesamte Barunterhalt der Kinder zu decken ist, und dass erst bei dessen vollständiger Deckung Raum für Betreuungsunterhalt (der formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, obwohl er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen soll; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3) und danach (allenfalls noch) für Ehegattenunterhalt besteht (vgl. unten). Darin ist die Klägerin mit dem Beklagten grundsätzlich einig (Berufungsantwort, S. 3, 5, 11).