Mit seinem Nettoeinkommen (Fr. 5'129.00) habe der Beklagte somit zunächst sein eigenes Existenzminimum (Fr. 3'608.00) zu decken, es bleibe ein Überschuss von Fr. 1'521.00. Die Klägerin habe einen Unterhaltsanspruch von Fr. 1'155.00 ("Ausgleich Manko Fr. 910.00 + Überschussanteil Fr. 1'282.00") und die Kinder hätten "einen Barunterhalt von je Fr. 210.00, was einen Unterhaltsanspruch von total Fr. 1'575.00 macht" (angefochtener Entscheid, E. 9.4 und 9.4.1).