Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass "gemäss Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge (alternierende Betreuung) von Bähler" das Existenzminimum bei der Klägerin Fr. 3'156.00 und beim Beklagten Fr. 3'608.00 betrage, "jeweils unter Berücksichtigung der Wohnkosten der Kinder". Bei einem Gesamteinkommen von Fr. 6'556.00 (ohne Kinderzulagen) und einem zu deckenden Bedarf von Fr. 6'764.00 (Fr. 3'156.00 + Fr. 3'608.00) ergebe sich beim Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'521.00 und bei der Klägerin ein Manko von Fr. 1'729.00. Verteile man den Überschuss "hälftig, wie von der Tabelle vorgegeben", erhielten die Parteien einen "negativen Über-