In einem weiteren Schritt stellte die Vorinstanz die Existenzminima der Parteien (ohne Grundbetrag und KVG der Kinder) und den Barbedarf der Kinder (nach Abzug der Kinderzulagen) fest: Klägerin Fr. 2'856.00, Beklagter Fr. 3'408.00 und Kinder je Fr. 470.00 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenbeitrag Fr. 250.00; KVG Fr. 20.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00) (angefochtener Entscheid, E. 9.3.1 bis 9.3.5).