Zunächst stellte die Vorinstanz die Einkommen fest: Klägerin Fr. 1'427.00, Beklagter Fr. 5'129.00, C._____ und D._____ je Fr. 200.00 (Kinderzulage) (angefochtener Entscheid, E. 7.3, 7.4 und 7.5). Dann wurden die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Parteien ermittelt: Klägerin Fr. 3'376.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; dem Betreuungsanteil entsprechende Grundbeträge der Kinder Fr. 480.00; Wohnkosten Fr. 1'700.00 abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 300.00; KVG Fr. 176.00; KVG Kinder Fr. 40.00; Arbeitsweg Fr. 80.00) und Beklagter Fr. 3'728.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; dem Betreuungsanteil entsprechende Grundbeträge der Kinder Fr. 320.00;