2. 2.1. Die Vorinstanz unterstellte die beiden Kinder C._____ und D._____ der alternierenden Obhut der Parteien. Die Betreuung des Beklagten betrage 40 % (angefochtener Entscheid, E. 5). Die Dispositiv-Ziffer 3 des -6- angefochtenen Entscheids, welche die alternierende Obhut anordnet sowie die Betreuung regelt, erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2.2. Strittig sind die Unterhaltsbeiträge, zu dessen Bezahlung der Beklagte an die Klägerin verpflichtet worden ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids). Der Unterhalt wurde wie folgt ermittelt: