2.4. Mit Eingabe vom 24. November 2023 äusserte sich der Beklagte unaufgefordert zur Berufungsantwort der Klägerin. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit der vorliegend zulässigen Berufung (Art. 308 ZPO) können beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO).