2. 2.1. Gegen diesen ihm am 10. Oktober 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 20. Oktober 2023 fristgerecht Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit dem Begehren, die Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3 seien aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: "2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten an den Unterhalt von C._____ und D._____ je CHF 515.50 (Barunterhalt CHF 210.00 und Betreuungsunterhalt CHF 305.50) zuzüglich Kinderzulagen an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. 3. Die Unterhaltsberechnung basiert auf folgenden Werten: