1.3. Am 10. Mai 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium R._____ die Verhandlung mit Parteibefragung statt. In ihrer Replik beantragte die Klägerin (u.a.), es sei a) die alternierende Obhut anzuordnen und b) der Beklagte zu verpflichten, ihr ab April 2023 pro Kind und Monat Unterhalt von je Fr. 860.00 zuzgl. Kinderzulagen (Bar- und Betreuungsunterhalt nicht ausgeschieden) sowie Ehegattenunterhalt in Höhe der allfälligen Differenz zwischen Fr. 1'720.00 und den festzusetzenden Kinderunterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Der Beklagte hielt in seiner Duplik an seinen Begehren fest. 1.4. Mi Entscheid vom 21. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Familiengerichts (u.a.):