§ 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 3'354.20 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 40 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 2'012.50. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 60.40) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (ausmachend Fr. 159.60). Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 2'232.50. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Klägerin auferlegt. - 13 -