4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG), zumal ihre Rüge der Gehörsverletzung (vgl. E. 2 hiervor) im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung war und nicht ins Gewicht fällt. Sie hat ihre Parteikosten selber zu tragen.