muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_105/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Klägerin in der Beschwerde einzugehen (Beschwerde, N 26 ff.). - 12 - 3.6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2022) für den Betrag von Fr. 867'500.95 (nebst Zins zu 5 % seit den Daten gemäss Zahlungsbefehl) die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.