Wenn der Pfandvertrag zusätzlich die Anerkennung einer Schuld durch die Beklagte hätte bezwecken sollen, ist zudem nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine entsprechende Anerkennungserklärung nicht ausdrücklich in der Vereinbarung statuiert wurde, zumal die Vereinbarung durch die Klägerin selber verfasst worden ist. Im Ergebnis geht der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille der Beklagten nicht deutlich aus den vorgelegten Urkunden hervor, womit gestützt darauf keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, sondern der Entscheid dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben