der Pfandvertrag geschlossen wird. Es ist darin kein Anerkennungswille einer Schuld seitens der Beklagten erkennbar, zumal zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pfandvertrags (14. Juni 2022) die in der Präambel genannten Rechnungen (und somit die angeblich anerkannten Forderungen) noch gar nicht fällig waren. Wenn der Pfandvertrag zusätzlich die Anerkennung einer Schuld durch die Beklagte hätte bezwecken sollen, ist zudem nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine entsprechende Anerkennungserklärung nicht ausdrücklich in der Vereinbarung statuiert wurde, zumal die Vereinbarung durch die Klägerin selber verfasst worden ist.