Insbesondere ist nicht klar, ob es sich dabei um einen Kreditrahmen oder vielmehr um einen Bestell-Rahmen handelt. Die Beklagte anerkennt in der Präambel des Pfandvertrags (wenn überhaupt) einzig die Tatsache, dass durch die von ihr getätigten Bestellungen der "übliche Rahmen" der Geschäftsbeziehung überschritten wurde und zwecks Absicherung aller Forderungen (welche aus den "genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen") der Pfandvertrag geschlossen wird.