1 des Pfandvertrags umfasst sein sollen. Selbst wenn von einem Anerkennungswillen der Beklagten auszugehen wäre (dazu sogleich), ergibt sich aus der Präambel des Pfandvertrags jedenfalls nicht, hinsichtlich welcher konkreten Höhe eine Schuldanerkennung vorliegen soll. Bereits daraus folgt, dass aus Ziff. 1 des Pfandvertrags nicht der unmissverständliche und bedingungslose Wille der Beklagten hervorgehen kann, der Klägerin eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen. Insofern ist entgegen der Klägerin auch unbeachtlich, ob es sich um einen synallagmatischen Vertrag handelt oder nicht.