noch weitere ("damit in Zusammenhang stehende[n]") Bestellungen der Beklagten Gegenstand des Pfandvertrags sein sollen, wobei scheinbar noch nicht alle Bestellungen erfolgt sind ("Zur Absicherung aller Forderungen, die A._____ aus der genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen […]"). Damit wird die Höhe der Forderung in Ziff. 1 des Pfandvertrags nicht genügend beziffert und insbesondere steht nicht fest, welche (allenfalls gar zukünftigen und nicht fälligen) Forderungen von der angeblichen Schuldanerkennung der Beklagten in Ziff. 1 des Pfandvertrags umfasst sein sollen.