In der Präambel wird ferner festgehalten, dass der Pfandvertrag zur Absicherung aller Forderungen, welche der Klägerin "aus der genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen", geschlossen werde. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass nebst der ("genannten") Bestellung, welche durch die Klägerin mit den entsprechenden Rechnungsnummern "journalisiert" worden ist, offenbar - 11 -