In Ziff. 1 des Pfandvertrags (Präambel) wird festgehalten, dass die Beklagte den "üblichen Rahmen" der Geschäftsbeziehung durch eine Bestellung, welche durch die Klägerin unter diversen (im Pfandvertrag genannten [vgl. E. 4.2.2.1.]) Rechnungsnummern "journalisiert" worden sei, überschritten habe. Den im Pfandvertrag aufgeführten Rechnungsnummern liegen die mit Klagebeilagen 5 ff. teilweise eingereichten Rechnungen zu Grunde, wobei sich den einzelnen Rechnungen ein Forderungsbetrag entnehmen lässt.