3 des Pfandvertrags ("Verpfändung von Forderungen"): Es wird darin lediglich festgehalten, dass die aus der Weiterveräusserung an den "[…]" und die "[…]" resultierenden Forderungen an die Klägerin verpfändet würden, wobei die Höhe dieser Forderungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pfandvertrags ebenfalls unbekannt und die Forderungssumme auch diesbezüglich nicht bestimmbar ist.