Eine (bedingte) Verpflichtung, wonach eine unbekannte Höhe an Zahlungseingängen an die Klägerin "weiterzuleiten" ist, enthält kein genügend beziffertes Schuldbekenntnis. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pfandvertrags war unklar, in welchem Umfang die Beklagte entsprechende Weiterverkäufe tätigen und Zahlungen erhalten wird, womit die Forderung nicht bestimmbar war (vgl. BGE 139 III 297 E. 2.3.1) und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf Ziff. 2 des Pfandvertrags bereits aus diesem Grund ausscheidet. Gleiches gilt für Ziff. 3 des Pfandvertrags ("Verpfändung von Forderungen"):