Die Beklagte anerkennt in Ziff. 2 des Pfandvertrags ("Weiterleitung von Zahlungen") insoweit eine Zahlungspflicht an die Klägerin, als dass sie (als Bedingung) diese Summe in gleicher Höhe vorgängig durch den Weiterverkauf der Handelswaren (an Dritte) selber erhalten hat. Eine darüberhinausgehende Zahlungspflicht anerkennt die Beklagte nicht, wobei auch der Eintritt der Bedingung bis anhin nicht nachgewiesen wurde. Eine (bedingte) Verpflichtung, wonach eine unbekannte Höhe an Zahlungseingängen an die Klägerin "weiterzuleiten" ist, enthält kein genügend beziffertes Schuldbekenntnis.