Die Handelswaren, welche von der Klägerin auf Grund der "gegenständlichen Bestellungen" geliefert würden, würden von der Beklagten an […] und […] weiterveräussert. Die Beklagte verpfände alle aus dieser Weiterveräusserung entstehenden Forderungen an die Klägerin (Ziff. 3). 3.5.2.2. Beim Pfandvertrag handelt es sich gemäss Überschrift um eine Vereinbarung über "a) die Weiterleitung von Zahlungen" und "b) die - 10 -