Zur Absicherung aller Forderungen, welche der Klägerin "aus der genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen" würden, werde die Vereinbarung (der Pfandvertrag) abgeschlossen. Weiter verpflichtete sich die Beklagte im Pfandvertrag (Ziff. 2) dazu, alle Zahlungen, welche sie durch den Weiterverkauf der Handelswaren (welche von der Klägerin auf Grund der "gegenständlichen Bestellung" geliefert werden) erhält, umgehend nach Eingang der Zahlung an die Klägerin weiterzuleiten. Die Handelswaren, welche von der Klägerin auf Grund der "gegenständlichen Bestellungen" geliefert würden, würden von der Beklagten an […] und […] weiterveräussert.