3.5.2. 3.5.2.1. Der Präambel des Pfandvertrags (Ziff. 1) ist zu entnehmen, dass die Klägerin die Beklagte als Wiederverkäuferin in "ständiger Geschäftsbeziehung" mit Handelswaren beliefert. Der übliche Rahmen dieser Geschäftsbeziehung sei durch eine Bestellung – welche von der Klägerin unter den Rechnungsnummern […] "journalisiert" worden sei – überschritten worden. Zur Absicherung aller Forderungen, welche der Klägerin "aus der genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen" würden, werde die Vereinbarung (der Pfandvertrag) abgeschlossen.