Ausweislich der Akten hat die Beklagte keine Beschwerde gegen die Betreibungsart erhoben, womit vorliegend nicht von einer Betreibung auf Pfandverwertung auszugehen ist. Insofern ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob für die in dem Pfandvertrag genannten Forderungen provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann.