das Pfand in Anspruch nimmt. Dem Schuldner steht es aber auch frei, sich einer anderen Betreibungsart zu unterziehen (BGE 110 III 7; DOMENICO ACOCELLA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 17 zu Art. 41 SchKG). Will der Schuldner von seinem Recht auf Vorausverwertung des Pfands Gebrauch machen, hat er dies mittels Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen, ansonsten das entsprechende Recht verwirkt (vgl. DOMENICO ACOCELLA, a.a.O., N 43 zu Art. 41 SchKG). Ausweislich der Akten hat die Beklagte keine Beschwerde gegen die Betreibungsart erhoben, womit vorliegend nicht von einer Betreibung auf Pfandverwertung auszugehen ist.