297 E. 2.3.1), kann der Pfandvertrag in Verbindung mit den (durch die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten) Rechnungen grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen und zwar sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs und nicht eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet. Bei pfandgesicherten Forderungen wird die Betreibung – auch gegen den der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner – durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt (Art. 41 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner hat gemäss Art. 41 Abs. 1bis SchKG das Recht zu verlangen, dass der Gläubiger vorerst