Ferner sei die Forderung nicht bestimmt oder leicht bestimmbar. So sei in der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 kein Betrag ausgewiesen und die Verweise der Klägerin auf weitere Dokumente blieben stets unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Soweit Forderungen betroffen seien, die nach der Unterzeichnung der Vereinbarung entstanden sein sollen, falle die Vereinbarung als Schuldanerkennung von vorherein ausser Betracht. Im Weiteren habe die Beklagte die Vereinbarung vorprozessual mit Schreiben vom 26. Juli 2022 aufgrund absichtlicher Täuschung i.S.v. Art. 28 OR sowie Übervorteilung i.S.v. Art. 21 OR für unverbindlich erklärt, eventualiter aus wichtigem Grund gekündigt.