Es möge zutreffen, dass nicht bestehende Forderungen aufgrund des Akzessorietätsprinzips nicht verpfändet werden können. Das habe aber nichts mit der Frage der Schuldanerkennung zu tun, da die Klägerin eigene Forderungen gegen die Beklagte geltend mache, nicht die angeblich verpfändeten Forderungen der Beklagten gegenüber Dritten. Auch aus der Basler Rechtsöffnungspraxis lasse sich nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Die Praxis beschlage die Rechtsöffnungen aus synallagmatischen Verträgen, wobei die Klägerin aber offenbar selbst bestreite, dass die Vereinbarung vom 14. Juni 2022 ein Synallagma beinhalte. Ferner sei die Forderung nicht bestimmt oder leicht bestimmbar.