3 könne keine Schuldanerkennung entnommen werden. Soweit die Verpfändung wirksam sei, was bestritten werde, handle es sich bei den verpfändeten Forderungen um solche, welche die Beklagte gegenüber Dritten hätte. Eine solche Verpfändung habe nicht die Qualität einer Schuldanerkennung und sage nichts über das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten aus. Es möge zutreffen, dass nicht bestehende Forderungen aufgrund des Akzessorietätsprinzips nicht verpfändet werden können.