Es sei verfehlt, aus einer Präambel mit einer vagen Zweckbestimmung einen Rechtsöffnungstitel zu konstruieren. Der Pflicht zur Weiterleitung bestimmter eingehender Zahlungen in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 könne keine Schuldanerkennung entnommen werden, zumal die Klägerin nie behauptet habe, relevante Zahlungen seien eingegangen und sie mittels der vertragswidrigen Notifikation an […] und […] auch selber dafür gesorgt habe, dass dies so bleibe. Auch der Verpfändung nicht näher bestimmter Forderungen in Ziff. 3 könne keine Schuldanerkennung entnommen werden.