vorsehe und gemäss Präambel in Ziff. 1 die "Absicherung aller Forderungen, die A._____ aus den genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen" bezwecke. Mit keinem Satz werde in der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 festgehalten, dass die Beklagte anerkenne, der Klägerin eine bestimmte oder bestimmbare Geldsumme zu schulden. Bereits der Titel der Vereinbarung mache deutlich, dass keine Schuldanerkennung vorliege. In Ziff. 1 der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 sei nicht einmal festgehalten, dass der Klägerin Forderungen gegenüber der Beklagten zustehen würden. Es sei verfehlt, aus einer Präambel mit einer vagen Zweckbestimmung einen Rechtsöffnungstitel zu konstruieren.