3.3. Die Beklagte bringt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz die Vereinbarung vom 14. Juni 2022 zu Recht nicht als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifiziert habe. Ob die Klägerin die Weiterleitung von Zahlungen oder die Erfüllung behaupteter eigener Forderungen verlange, sei für die Frage der Qualifikation der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 als Rechtsöffnungstitel irrelevant. Entscheidend sei vielmehr, ob die Beklagte mittels Vereinbarung vom 14. Juni 2022 die behaupteten in Betreibung gesetzten Forderungen der Klägerin anerkannt habe. Die Vorinstanz habe zutreffend erkannt, dass die Vereinbarung vom 14. Juni 2022 in Ziff.