Ein Pfandrecht an nicht bestehenden Forderungen könne aufgrund des Akzessorietätsprinzips nicht wirksam errichtet und bestellt werden. Die Beklagte habe die Leistungen der Klägerin unbestrittenermassen erhalten, weshalb sie auch nicht die Einrede der nicht erfüllten Gegenleistung erheben könne. Es liege eine klare Anerkennung dieser Forderungen und aufgrund der Verpfändung auch eine klare Anerkennung der Zahlungspflicht durch Unterschrift vor. Schliesslich sei die Vereinbarung vom 14. Juni 2022 wirksam, da weder eine absichtliche Täuschung, eine Übervorteilung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund seitens der Beklagten vorliege.