Damit erfolge in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 als unterzeichnetes Dokument zwischen der Klägerin und der Beklagten ein klarer und unmittelbarer Bezug auf die nummerierten, den Bestellungen und Lieferungen entsprechenden Rechnungen, welche die Schuld betragsmässig ausweisen und bestimmen würden. Gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 würden die Forderungen der Klägerin aus Lieferungen von IT-Produkten an die Beklagte gesichert und darin bestimmt. Ein Pfandrecht an nicht bestehenden Forderungen könne aufgrund des Akzessorietätsprinzips nicht wirksam errichtet und bestellt werden.