Die unterzeichnete Vereinbarung vom 14. Juni 2022 halte in Ziff. 1 fest, dass sie zur "Absicherung aller Forderungen, die A._____ aus der genannten und damit in Zusammenhang stehenden Bestellungen entstehen" geschlossen werde. Die explizit als Forderungen bezeichneten Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten würden sich auf Rechnungsnummern aus Bestellungen beziehen, wobei die Forderungen in Ziff. 1 des Pfandvertrags einzeln aufgeführt seien. Damit erfolge in Ziff.