eingeräumt, welche die Klägerin gestützt auf Bestellungen an die Beklagte verkauft und geliefert habe. Die Klägerin habe nicht den Erhalt respektive die Weiterleitung von entsprechenden Zahlungen dieser Kunden an sie verlangt, sondern die Erfüllung ihrer eigenen Forderungen gegenüber der Beklagten. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie davon ausgehe, dass eine Schuldanerkennung für die Weiterleitung von Kundenzahlungen der Beklagten an die Klägerin vorliegen müsse, denn dies erfolge gestützt auf die Vereinbarung vom 14. Juni 2022 auf dem Weg der Pfandverwertung. Die unterzeichnete Vereinbarung vom 14. Juni 2022 halte in Ziff.