3.2. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sie mit der Beklagten am 14. Juni 2022 zur Absicherung von offenen Forderungen (der Beklagten gegenüber der Klägerin) einen Pfandvertrag abgeschlossen habe. Ein Pfandvertrag könne grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sowohl für die Forderung als auch das Pfandrecht darstellen. Mit der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 habe die Beklagte der Klägerin ein Pfandrecht an den Forderungen der Beklagten gegenüber ihren Kunden aus dem Weiterverkauf von IT-Produkten -6-