Darin sei keine klare Anerkennung von Forderungen und der diesbezüglichen Zahlungspflicht ersichtlich. Die Beklagte habe sich lediglich zur Weiterleitung von Zahlungen verpflichtet, welche sie aus den genannten Bestellungen erhalten habe. Soweit die Klägerin den Erhalt von entsprechenden Zahlungen geltend machen wolle, müsse sie diese auch durch Urkunde belegen, was sie nicht getan habe.