In dieser Vereinbarung habe sich die Beklagte verpflichtet, alle Zahlungen, welche sie aus dem Weiterverkauf aus bestimmten und in der Präambel der Vereinbarung bezeichneten Lieferungen der Klägerin erhalte, unverzüglich an diese weiterzuleiten. In Ziff. 3 der Vereinbarung vom 14. Juni 2022 werde der Klägerin hinsichtlich gewisser Forderungen ein Pfandrecht eingeräumt. Gemäss der Präambel werde die Vereinbarung vom 14. Juni 2022 mit dem Ziel der Absicherung der darin genannten Bestellungen getroffen. Darin sei keine klare Anerkennung von Forderungen und der diesbezüglichen Zahlungspflicht ersichtlich.