3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass weder die mit Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Dokumente aus der Vergleichsverhandlung noch die eingereichten Rechnungen die Voraussetzungen an eine Schuldanerkennung zu erfüllen vermöchten. Näher zu prüfen sei einzig die Vereinbarung vom 14. Juni 2022. In dieser Vereinbarung habe sich die Beklagte verpflichtet, alle Zahlungen, welche sie aus dem Weiterverkauf aus bestimmten und in der Präambel der Vereinbarung bezeichneten Lieferungen der Klägerin erhalte, unverzüglich an diese weiterzuleiten.