Nachdem sich die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren zweimal äussern konnte, in der Eingabe der Beklagten vom 2. Juni 2023 keine Noven enthalten waren und die Ausübung des Replikrechts ohnehin nicht dazu dient, das ursprüngliche Gesuch bzw. dessen Beantwortung zu ergänzen oder zu verbessern, hat die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Rechtsnachteil erlitten, was sie im Übrigen auch nicht geltend macht. Es ist folglich von einer Aufhebung des Entscheids (und Rückweisung an die Vorinstanz) zufolge Gehörsverletzung abzusehen (vgl. Eventualantrag der Beschwerde).