In der Eingabe der Beklagten vom 2. Juni 2023 sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, wobei sie andernfalls im Rahmen der vorinstanzlichen Entscheidfällung ohnehin nur im Rahmen von Art. 229 Abs. 1 ZPO hätten berücksichtigt werden dürfen. Nachdem sich die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren zweimal äussern konnte, in der Eingabe der Beklagten vom 2. Juni 2023 keine Noven enthalten waren und die Ausübung des Replikrechts ohnehin nicht dazu dient, das ursprüngliche Gesuch bzw. dessen Beantwortung zu ergänzen oder zu verbessern, hat die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Rechtsnachteil erlitten, was sie im Übrigen auch nicht geltend macht.