Art. 229 Abs. 1 ZPO vorbringen können (vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1), was auch für die Stellungnahme der Beklagten vom 2. Juni 2023 zu gelten hat. In der Eingabe der Beklagten vom 2. Juni 2023 sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, wobei sie andernfalls im Rahmen der vorinstanzlichen Entscheidfällung ohnehin nur im Rahmen von Art. 229 Abs. 1 ZPO hätten berücksichtigt werden dürfen.