Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2). Der zweite Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte einzig gestützt auf das Replikrecht und nicht auf formelle Anordnung der Vorinstanz hin. In einer weiteren Eingabe (als Replik auf die Eingabe der Beklagten vom 2. Juni 2023) hätte die Klägerin Noven nur noch nach Massgabe von -5-